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Aktion-Z e. V.

Satzung § 1 Vereinsname

Der Verein trägt den Namen „Aktion Z". Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden gem. § 57 Abs. 1 BGB.

§ 2 Vereinssitz

Der Vereinssitz ist Rodenkirchen.

§ 3 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung der Gemeinde Stadland und Umgebung (Förderung des öffentlichen Gesundheitswesen). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Information und Aufklärung der Bevölkerung über mögliche gesundheitliche Risiken durch die Errichtung und den Betrieb industrieller Großanlagen, wie zum Beispiel von Zwischenlagern für abgebrannte Brennelemente oder Großlagerstätten für giftige und explosionsgefährliche Stoffe sowie die Verhinderung der Errichtung und des Betriebs potenziell gesundheitsgefährdender Anlagen durch die Ausschöpfung von Rechtsmitteln.

§ 4 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. § 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 6 Vereinsmitglieder

Vereinsmitglied kann jeder werden, der den Vereinszweck unterstützt und seine Mitgliedschaft schriftlich erklärt. Mitgliedschaften sind bei einem Vorstandsmitglied anzuzeigen. Aufgenommen wird das neue Mitglied durch Vorstandsbeschluss.

§ 7 Vorstand /Geschäftsführung

Der Vereinsvorstand setzt sich aus 6 Mitgliedern zusammen: Dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassierer und zwei Beisitzern. Der Vorstand wird in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung (§ 8) gewählt. Der Verein wird nach außen durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter vertreten. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Zwei Vorstandsmitglieder können gleichzeitig Sprecher der Bürgerinitiative sein. Zwei Vereinsmitglieder werden jeweils in der 1. Mitgliederversammlung des kommenden Geschäftsjahres als Kassenprüfer gewählt. Sie gehören nicht dem Vorstand an.

Der Vereinsvorstand ist durch die Mitgliederversammlung (§ 8) am Ende eines

§ 8 Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen, nachfolgend MV genannt, sind mindestens zweimal im Jahr abzuhalten. Zeit, Ort der MV wird durch Vorstandsbeschluss (einfache Mehrheit) oder durch einen schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder mündlich einberufen.

§ 9 Beschlussfassung

Alle Beschlüsse des Vereins werden in der MV mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Beschlüsse werden vom Schriftführer bzw. einem extra hierfür Beauftragten schriftlich protokolliert. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittel Mehrheiterforderlich.

§ 10 Ausschluss von Mitgliedern

Mitglieder können durch einfache Mehrheit in einer MV vom Verein ausgeschlossen werden, wenn ihr Verhalten den Vereinszweck gefährdet. Ein Austritt eines Vereinsmitgliedes ist jederzeit möglich. Er ist schriftlich bei einem Vorstandsmitglied anzuzeigen.

§ 11 Mitgliedsbeitrag

Der Verein kann für seine Geschäftsführung und seine Veranstaltungen einen Mitgliedsbeitrag p.a. erheben. Der Beschluss muss in einer MV erfolgen.

§ 12 Haftung

Der Verein haftet für Schäden oder zum Schadensersatz verpflichtende Handlungen, die durch den Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder einen anderen satzungsmäßig bestimmten Vertreter in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen verursacht wird.

§ 13 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Vorgesehen ist dann die Übertragung an Robin Wood e.V. Bremen, der es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat. Zur Sicherstellung des steuerbegünstigten Zweckes dürfen Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Rodenkirchen, den 13.08.2003

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